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Vereinssatzung

§ 1   Name, Sitz

  1. Der Verein hat den Namen „Die Wühlmäuse – Verein zur Förderung der Waldpädagogik“. Er hat seinen Sitz in Rodgau. Er ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Seligenstadt eingetragen worden. Danach lautet der Name „Wühlmäuse - Verein zur Förderung der Waldpädagogik e.V.“. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2    Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen nach den Grundsätzen der Waldkindergartenidee. Er wird insbesondere verwirklicht durch
  • den Betrieb eines Waldkindergartens, der jedem Kind unabhängig Mitgliedschaft offen steht;
  • Abhaltung von geordneten Spielübungen und Veranstaltungen;
  • der Erziehung und Anleitung von Kindern nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit, der psychischen, körperlichen und sozialen Gesundheit,
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Erziehern/Erzieherinnen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Erziehung und Jugendpflege.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 3    Gliederung

Im Verein können im Bedarfsfall eigene, in der Haushaltsführung selbständige oder unselbständige Abteilungen gegründet werden.


§ 4    Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern


§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.


§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist, ohne dass die die rückständigen Beiträge gezahlt worden sind.
  5. Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied bleiben auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen.


§ 7    Die Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Anträge, Wortmeldungen und Ausübung des Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 8    Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung


§ 9    Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    dem/der ersten Vorsitzenden
    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    zwei permanenten Beisitzern
    dem/der Kassierer/in
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • der/die erste Vorsitzende
    • der/die stellvertretende Vorsitzende
    • der/die Kassiererin
    • zwei permanente Beisitzer
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je drei der genannten fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


§ 10  Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


§ 11    Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins.


§ 12    Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Dieser hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, der Anträge sowie des Orts und der Zeit und des Beginns der Versammlung einzuladen. Die Einladung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.


§ 13    Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.


§ 14    Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 15    Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 16    Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Beitrags- und eine Finanzordnung sowie nach dem Ermessen des Vorstands eine Geschäftsordnung für den Vorstand und eine Ordnung für die Benutzung der Einrichtungen des Vereins zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.


§ 17    Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.


§ 18    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine als gemeinnützig anerkannte Organisation nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 19    Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.April 2006 beschlossen worden.